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Die Synode der Russischen Orthodoxen Kirche äußert…

Die Synode der Russischen Orthodoxen Kirche äußerte ihre starke Ablehnung der Resolution zur Gründung der “Rumänisch- Orthodoxen Kirche in der Ukraine”

Der Kommunikationsdienst der Abteilung für kirchliche Außenbeziehungen, 12.03.2024. Am 12. März 2024 beurteilten die Versammelten auf einer Sitzung der Heiligen Synode der Russisch-Orthodoxen Kirche die Beschlüsse der Synode der Rumänisch-Orthodoxen Kirche vom 29. Februar 2024 über die Gründung der „Rumänisch-Orthodoxen Kirche in“. Ukraine“ und die Nichtanerkennung der Gültigkeit kanonischer Strafen, die gegen den Klerus der Orthodoxen Kirche Moldawiens verhängt wurden, akzeptierten Briefe an die „Bessarabische Metropole“ des Rumänischen Patriarchats ohne Urlaubsgeld (Zeitschrift Nr. 29), berichtet Patriarchia.ru .

Im Kommuniqué der Sitzung der Synode der Rumänisch-Orthodoxen Kirche vom 29. Februar 2024 heißt es: „Segen, Ermutigung und Unterstützung der Initiativen der rumänisch-orthodoxen Gemeinden der Ukraine zur Wiederherstellung der Kommunikation mit der Mutterkirche – dem rumänischen Patriarchat durch ihre rechtlichen Möglichkeiten.“ Organisation in der religiösen Struktur namens „Rumänisch-Orthodoxe Kirche in der Ukraine“ und auch, dass „alle rumänisch-orthodoxen Geistlichen... aus der Republik Moldau, die in die Metropole Bessarabien zurückkehren, kanonische Geistliche sind... und jegliche gegen sie verhängte Disziplinarstrafe fällig ist.“ Ihre Zugehörigkeit zur Rumänisch-Orthodoxen Kirche gilt gemäß Synodalbeschluss Nr. 8090 vom 19. Dezember 1992 über die Errichtung der „Bessarabischen Metropole“ als ungültig und unhaltbar.

Ähnliche Akte der Synode der Rumänisch-Orthodoxen Kirche wurden zuvor wiederholt von den Bischofsräten und der Heiligen Synode der Russisch-Orthodoxen Kirche fair kanonisch bewertet:

im Beschluss der Heiligen Synode der Russisch-Orthodoxen Kirche im Zusammenhang mit der Gründung der „Bessarabischen Metropole“ vom 22. Dezember 1992 (Zeitschrift Nr. 105); die Position des Primas und des Heiligen Synods der Russisch-Orthodoxen Kirche zu dieser Frage wurde 1994 auf dem Bischofsrat der Russisch-Orthodoxen Kirche gebilligt;

beim Bischofsrat im Jahr 2004, der mit Besorgnis das Auftauchen von Informationen „über Versuche zur Ausweitung der Aktivitäten der „Bessarabischen Metropole“ über die Grenzen Moldawiens hinaus zur Kenntnis nahm, die die bereits bestehenden Spannungen zwischen den Kirchen nur verschärfen könnten“;

in der Erklärung des Heiligen Synods der Russisch-Orthodoxen Kirche vom 7. November 2007 (Zeitschrift Nr. 108) im Zusammenhang mit der Gründung von Diözesen innerhalb der „Bessarabischen Metropole“ auf dem Territorium der Republik Moldau und der Ukraine mit Zentren in der Städte Balti, Cantemir und Dubossary, in denen es bereits gesetzlich etablierte orthodoxe Bischöfe gab, und die Namen der genannten Städte sind in den Titeln der Diözesanbischöfe der Orthodoxen Kirche Moldawiens enthalten. In der Erklärung der Heiligen Synode vom 7. November 2007 wurde außerdem betont, dass die Diözese Südbessarabien „die ehemalige Diözese Belgorod-Dnister und Ismail umfasst“, also eine Region, die Teil der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche ist und nach diesen Namen benannte Bischöfe hat dieser Städte“;

auf dem Bischofsrat 2008, der seine Besorgnis über die einseitigen Handlungen des rumänischen Patriarchats zum Ausdruck brachte, die die traditionellen Grundlagen der Beziehungen zwischen den orthodoxen Kirchen untergraben und eine Bedrohung für die orthodoxe Einheit als Ganzes darstellen.

25. Oktober 2023 Synode der Orthodoxen Kirche Moldawiens (Zeitschrift Nr. 11) auf der Grundlage kanonischer Dekrete (Apostolischer Kanon 12, 15, 32, 33; IV. Ökumenisches Konzil, Kanon 11, 13, 20, 23; Trullo-Rat, Kanon 17; Konzil von Antiochien, Kanon 3, 6, 7, 8, 11; Konzil von Laodicea, Regeln 41, 42; Konzil von Sardien, Regel 9; Konzil von Karthago, Regeln 23, 106; Erstes Ökumenisches Konzil, Regeln 15, 16) enthoben sechs Mitglieder ihres Amtes Geistliche, die willkürlich in die „Bessarabische Metropole“ des Rumänischen Patriarchats übersiedelten, in deren Klerus sie ohne Urlaubsschreiben aufgenommen wurden.

Einer Reihe von Geistlichen der Orthodoxen Kirche Moldawiens, die später auf ähnliche Weise absichtlich in die „Metropole Bessarabiens“ übersiedelten, ist der Dienst bis zu ihrer möglichen Reue untersagt.

Mitglieder der Heiligen Synode der Russisch-Orthodoxen Kirche erklärten mit tiefem Bedauern, dass die genannten Beschlüsse der Synode der Rumänisch-Orthodoxen Kirche in direktem Widerspruch zu den heiligen Kanonen stehen, insbesondere zu den Kanonen 11, 12, 31 und 32 des Heiligen Apostel, 2 Kanoniker des Zweiten Ökumenischen Konzils, 5 und 8 Regeln des III. Ökumenischen Konzils, 13 Regeln des IV. Ökumenischen Konzils, 17 Regeln des Fünften-Sechsten (Trullo) Konzils, 13 und 22 Regeln des Antiochischen Konzils.

Die Synode der Russischen Kirche äußerte ihre starke Ablehnung dieser Resolutionen und warnte davor, dass ihre weitere Umsetzung schwerwiegende Folgen sowohl für die bilateralen Beziehungen der russischen und rumänischen Kirche als auch für die Einheit der orthodoxen Kirche als Ganzes unvermeidlich haben werde.

Es wird darauf hingewiesen, dass der im Beschluss der Synode der Rumänisch-Orthodoxen Kirche erwähnte „in die bessarabische Metropole zurückkehrende rumänisch-orthodoxe Klerus“ nie tatsächlich zu dieser und auch nicht zum rumänischen Patriarchat als Ganzes gehörte. Sie erhielten in der Russisch-Orthodoxen Kirche heilige Weihen und wurden für die Verletzung des Priestereids und andere kanonische Verbrechen bestraft, und das keineswegs „wegen ihrer Zugehörigkeit zur Rumänisch-Orthodoxen Kirche“, zu der sie mangels solcher nicht gehören können ein Entlassungsschreiben.
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